Previous Page  18 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 18 / 36 Next Page
Page Background

Unternehmertum

18

Foto: gena96/fotolia

Ein Steuertipp von Ronald Robbi und Sabine Welsch

von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerfalle Werbegeschenke: Sind

Kundenkalender abzugsfähig?

Der Fall

Eine GmbH ließ Kalender mit dezentem

Firmenlogo erstellen. Die Kalender wur-

den an Kunden, Geschäftspartner und

an Streuempfänger übergeben oder

versandt. Die entstandenen Kosten

buchte die GmbH als Dienstleistungen

und Werbedrucksachen auf verschiede-

ne Konten. Die Kosten je Kalender be-

trugen 10,69 Euro. Die GmbH ging da-

von aus, dass es sich bei den Kalendern

um Werbeträger handelt, die vom steu-

erlichen Abzugsverbot für Geschenke

nicht erfasst seien.

Gesetz und

Verwaltungsauffassung

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Auf-

wendungen für Geschenke den steuer-

lichen Gewinn nicht mindern, wenn die

Aufwendungen je Empfänger 35,00

Euro im Wirtschaftsjahr übersteigen.

Nach § 4 Abs. 7 EStG sind Aufwen-

dungen für Geschenke einzeln und ge-

trennt aufzuzeichnen. Fehlt es an der

getrennten Aufzeichnung, ist der Be-

triebsausgabenabzug aber auch dann

ausgeschlossen, wenn die 35,00-Euro-

Grenze nicht überschritten ist.

Im BMF-Schreiben zu § 37b EStG ver-

tritt die Finanzverwaltung die Auffas-

sung, dass Sachzuwendungen, deren

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

10,00 Euro nicht übersteigen, bei der

Anwendung des § 37 b EStG als Streu-

werbeartikel anzusehen und daher

nicht in den Anwendungsbereich der

Vorschrift einzubeziehen sind. Ob diese

Sichtweise auf § 4 Abs. 5 EStG übertra-

gen werden kann, ist unklar.

Die Entscheidung

des Finanzgerichtes

Da die Anschaffungskosten eines ein-

zelnen Kalenders im Urteilsfall mehr als

10,00 Euro betrugen, wurde die 10-Eu-

ro-Grenze nicht thematisiert. Das Ge-

richt stellte klar, dass es sich bei den

Kalendern nicht um Zugaben im Sinne

der ehemaligen Zugabeverordnung

handelt. Nach Auffassung des Gerichts

werden die Kalender als Werbeträger

vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5

EStG erfasst, soweit die Kalender an in-

dividualisierbare Empfänger abgegeben

werden. Insoweit liegen keine Streu-

werbeartikel vor. Die Freigrenze des § 4

Abs. 5 EStG von EUR 35 wurde zwar

nicht überschritten. Die GmbH hatte

aber aufgrund der Buchung der Aufwen-

dungen auf Konten, auf denen auch ty-

pische Werbekosten erfasst wurden, ge-

gen das Aufzeichnungsgebot des § 4

Abs. 7 EStG verstoßen. Von der GmbH

vorgelegte Aufzeichnungen aus einem

Controllingsystem reichen nach Auffas-

sung des Gerichtes nicht aus, die Anfor-

derungen des § 4 Abs. 7 EStG zu erfül-

len. Das Gericht versagte im Ergebnis

den steuerlichen Betriebsausgaben-

abzug.

Praktische Schlussfolgerungen

Es spricht vieles dafür, dass die Recht-

sprechung durch den BFH bestätigt

wird. Bereits heute werden seitens der

Betriebsprüfung verstärkt Werbeauf-

wendungen untersucht, um in den An-

wendungsbereich des § 37b EStG zu ge-

langen. Mit einem BFH-Urteil im Rücken

ist zu befürchten, dass die Finanzver-

waltung künftig versuchen wird, die

steuerliche Abzugsfähigkeit aufgrund

von Verstößen gegen die Aufzeich-

nungspflichten zu kippen.

Um diesem Einfallstor vorzubeugen,

sollten Sie die Werbekosten Ihres Un-

ternehmens analysieren und diejenigen

Aufwendungen, die den Geschenke-

begriff umfassen auf gesonderten Kon-

ten verbuchen. Dabei sollte zwischen

Geschenken/Streuwerbeartikeln bis

10,00 Euro und Geschenken/ Streu-

werbeartikeln von 10,01 bis 35,00 Euro

differenziert werden.