Unternehmertum
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Ein Steuertipp von Ronald Robbi und Sabine Welsch
von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerfalle Werbegeschenke: Sind
Kundenkalender abzugsfähig?
Der Fall
Eine GmbH ließ Kalender mit dezentem
Firmenlogo erstellen. Die Kalender wur-
den an Kunden, Geschäftspartner und
an Streuempfänger übergeben oder
versandt. Die entstandenen Kosten
buchte die GmbH als Dienstleistungen
und Werbedrucksachen auf verschiede-
ne Konten. Die Kosten je Kalender be-
trugen 10,69 Euro. Die GmbH ging da-
von aus, dass es sich bei den Kalendern
um Werbeträger handelt, die vom steu-
erlichen Abzugsverbot für Geschenke
nicht erfasst seien.
Gesetz und
Verwaltungsauffassung
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Auf-
wendungen für Geschenke den steuer-
lichen Gewinn nicht mindern, wenn die
Aufwendungen je Empfänger 35,00
Euro im Wirtschaftsjahr übersteigen.
Nach § 4 Abs. 7 EStG sind Aufwen-
dungen für Geschenke einzeln und ge-
trennt aufzuzeichnen. Fehlt es an der
getrennten Aufzeichnung, ist der Be-
triebsausgabenabzug aber auch dann
ausgeschlossen, wenn die 35,00-Euro-
Grenze nicht überschritten ist.
Im BMF-Schreiben zu § 37b EStG ver-
tritt die Finanzverwaltung die Auffas-
sung, dass Sachzuwendungen, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
10,00 Euro nicht übersteigen, bei der
Anwendung des § 37 b EStG als Streu-
werbeartikel anzusehen und daher
nicht in den Anwendungsbereich der
Vorschrift einzubeziehen sind. Ob diese
Sichtweise auf § 4 Abs. 5 EStG übertra-
gen werden kann, ist unklar.
Die Entscheidung
des Finanzgerichtes
Da die Anschaffungskosten eines ein-
zelnen Kalenders im Urteilsfall mehr als
10,00 Euro betrugen, wurde die 10-Eu-
ro-Grenze nicht thematisiert. Das Ge-
richt stellte klar, dass es sich bei den
Kalendern nicht um Zugaben im Sinne
der ehemaligen Zugabeverordnung
handelt. Nach Auffassung des Gerichts
werden die Kalender als Werbeträger
vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5
EStG erfasst, soweit die Kalender an in-
dividualisierbare Empfänger abgegeben
werden. Insoweit liegen keine Streu-
werbeartikel vor. Die Freigrenze des § 4
Abs. 5 EStG von EUR 35 wurde zwar
nicht überschritten. Die GmbH hatte
aber aufgrund der Buchung der Aufwen-
dungen auf Konten, auf denen auch ty-
pische Werbekosten erfasst wurden, ge-
gen das Aufzeichnungsgebot des § 4
Abs. 7 EStG verstoßen. Von der GmbH
vorgelegte Aufzeichnungen aus einem
Controllingsystem reichen nach Auffas-
sung des Gerichtes nicht aus, die Anfor-
derungen des § 4 Abs. 7 EStG zu erfül-
len. Das Gericht versagte im Ergebnis
den steuerlichen Betriebsausgaben-
abzug.
Praktische Schlussfolgerungen
Es spricht vieles dafür, dass die Recht-
sprechung durch den BFH bestätigt
wird. Bereits heute werden seitens der
Betriebsprüfung verstärkt Werbeauf-
wendungen untersucht, um in den An-
wendungsbereich des § 37b EStG zu ge-
langen. Mit einem BFH-Urteil im Rücken
ist zu befürchten, dass die Finanzver-
waltung künftig versuchen wird, die
steuerliche Abzugsfähigkeit aufgrund
von Verstößen gegen die Aufzeich-
nungspflichten zu kippen.
Um diesem Einfallstor vorzubeugen,
sollten Sie die Werbekosten Ihres Un-
ternehmens analysieren und diejenigen
Aufwendungen, die den Geschenke-
begriff umfassen auf gesonderten Kon-
ten verbuchen. Dabei sollte zwischen
Geschenken/Streuwerbeartikeln bis
10,00 Euro und Geschenken/ Streu-
werbeartikeln von 10,01 bis 35,00 Euro
differenziert werden.